ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PRODUKTIONEN VON CARLSEN K

§ 1 Geltungsbereich

1. Beauftragt ein Auftraggeber die Carlsen Verlag GmbH, Völckersstraße 14 - 20 in 22765 Hamburg (nachfolgend Verlag genannt), ein Werk für ihn als Sonderproduktion herzustellen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verlag hierüber mit dem Auftraggeber schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen an. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag, soweit der Verlag diesem nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Verlages sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge kann der Verlag innerhalb von vierzehn Tagen annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verlag und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Produktionsvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Produktionsvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verlages vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel.

4. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verlages. Mit Bezahlung der letzten Rate geht das Eigentum ohne weiteres auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder in sonstiger Weise über die Ware zu verfügen.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistung und Lieferung

1. Der Verlag übernimmt die Konzeption, Texterstellung, Illustration, Lithographie, Druckfilmerstellung, Druck, Bindung, Verpackung und Lieferung frei Haus an eine Adresse in Deutschland. Der Verlag übernimmt zu dem im Produktionsvertrag zu vereinbarenden Preis zudem einen Korrekturgang in der Skizzenphase.

Die gebundenen Bücher werden als Einheiten gebündelt in Graukartons geliefert. Umfang und Anzahl der Einheiten sowie sonstige Lieferbedingungen regelt der jeweilige Produktionsvertrag.

2. Der Auftraggeber wird dem Verlag den geplanten Erscheinungstermin mitteilen. Zwischen Vertragsschluss und Erscheinen muss eine Mindestzeitspanne von sechs Monaten liegen, sofern im Produktionsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Vertragsschließenden erkennen ausdrücklich den zu vereinbarenden Zeitplan an und verpflichten sich, die Freigabefristen einzuhalten. Sollte sich die Leistungserbringung verzögern, verschiebt sich die vereinbarte Lieferzeit analog der im Zeitplan vorgesehenen Zeitperiode.

3. Seitenanzahl und Format hängen vom beauftragten Buch ab. Sie werden vom Verlag im Produktionsvertrag festgelegt.

Der Auftraggeber kann die Positionierung eines Werbeeindrucks auf der Umschlagsseite drei oder vier wählen.

4. Mindestdruckauflage und Mindestnachdruckauflage hängen vom beauftragten Buch ab und werden im Produktionsvertrag geregelt.

5. Vom Verlag in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

6. Der Verlag haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Druckereien etc.) verursacht worden sind, die der Verlag nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verlag die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verlag zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag vom Vertrag zurücktreten.

7. Gerät der Verlag mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verlags auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 4 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verlags.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verlag dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

4. Die Sendung wird vom Verlag nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 5 Rechtseinräumung

1. Der Verlag räumt dem Auftraggeber das einfache Recht ein, das Werk im deutschsprachigen Raum zu Promotionszwecken zu veröffentlichen und zu verbreiten.

2. Alle Rechte - außer dem in § 5 (1) eingeräumten Nutzungsrecht -, insbesondere an Bild und Text, verbleiben beim Verlag.

§ 6 Zahlung

1. Die Parteien vereinbaren schriftlich für die vertragsgegenständlichen Leistungen des Verlages einen Preis. Die Hälfte des vereinbarten Gesamtpreises ist bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Die andere Hälfte wird zehn Tage nach Lieferung fällig.

2. Sollte der im Leistungsumfang enthaltene Korrekturgang in der Skizzenphase [§ 3 (1)] nicht ausreichen, so berechnet der Verlag jeden weiteren Korrekturgang nach Aufwand zu einem Stundensatz von € 100,00.

3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

4. Der Verlag ist über die gesetzlichen Rechtsbehelfe, wie etwa Zurückbehaltungsrechte, hinaus berechtigt, die Auslieferung der Druckexemplare zu verweigern, falls der Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt der Auslieferung zahlungsunfähig ist, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers durch sonstige Maßnahmen oder Ereignisse, wie z.B. Pfändungen oder vorübergehende Zahlungseinstellung, erheblich gefährdet erscheint. Sämtliche in solchen Fällen dem Verlag zustehenden sonstigen Rechte und Rechtsbehelfe bleiben unberührt.

§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verlags oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verlag nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verlag nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verlags ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verlag zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verlag die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verlag nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verlags, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Verlags auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

2. Der Verlag haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit des Liefergegenstandes von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine vertragsgemäße Bestimmung mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

3. Soweit der Verlag gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verlag bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verlags.

5. Die Ausschlüsse und Beschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verlags wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

2. Gerichtsstand für beide Seiten ist Hamburg. Einzig anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


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